Steuerbare Verbrauch­einrichtungen: Was bedeutet die Neuregelung des § 14a EnWG in der Praxis?

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Die Elektrifizierung von Gebäudewärme und Mobilität ist zentral für die Energiewende. Geräte wie Wärmepumpen und Wallboxen belasten jedoch die Stromnetze stärker als Haushaltsgeräte. Die Neuregelung des § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft, schafft einen Kompromiss zwischen Netzstabilität und dem wachsenden Zubau dieser Anlagen, indem sie gleichermaßen Betreiber und Netzbetreiber zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung verpflichtet. Elektrofachbetrieben kommt in dieser Zeit der Umstellung eine besonders wichtige Rolle zu: als fachkundige Lösungspartner und Vermittler zwischen den Ansprüchen von Kunden, Bundesnetzagentur und Netzbetreibern.

Um eine optimale Netzauslastung gewährleisten zu können, müssen Netzbetreiber das Gleichgewicht zwischen Stromerzeugung und Verbrauch im Auge behalten. Derzeit verfügt allerdings der größte Teil der Niederspannungsnetze nicht über die erforderlichen Kapazitäten, um insbesondere eine gleichzeitige Nutzung von Wärmepumpe und Co. abfedern zu können. Während die Netze durch Ausbau- und Digitalisierungsmaßnahmen fit für die Zukunft gemacht werden, bieten die durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) getroffenen Regelungen des § 14a EnWG ein wirkungsvolles Notfallinstrument. Netzbetreiber dürfen den Strombezug dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) kurzzeitig auf bis zu 4,2 kW „dimmen“, um eine Überlastung des lokalen Stromnetzes zu verhindern. Als Gegenleistung erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher eine Netzentgeltreduzierung.

Gültigkeit der neuen Regelungen

Die Anwendbarkeit der Neuregelung des § 14a richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der Netzanschlussleistung und teilweise danach, ob eine Steuerung vereinbart wurde oder nicht. Zwingend der Neuregelung unterliegen alle SteuVE über 4,2 kW, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Ausgenommen sind dagegen solche unter 4,2 kW. Einen erweiterten Bestandsschutz bis zum 31.12.2028 genießen alle Anlagen, bei denen die Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 erfolgte und bereits eine Steuerung vereinbart wurde. Anschließend ist dann auch hier eine Überführung in die neue Regelung vorgesehen. Dauerhaft befreit sind hingegen früher als 2024 in Betrieb genommene Bestandsanlagen ohne Steuerungsvereinbarung. Ein freiwilliger Wechsel ist jederzeit möglich.

Reduziertes Netzentgelt: Diese Optionen gibt es

Wollen Wärmepumpen- oder Ladepunktbetreiber in den Genuss des reduzierten Netzentgelts kommen, führt kein Weg an der Installation eines oder mehrerer separater Zählpunkte im Hausanschlusskasten vorbei. Entscheiden sich Anschlussnehmer für eine prozentuale Reduzierung des Netzentgelts, müssen sie davon nur 40 Prozent zahlen und im Gegenzug den Zählpunkt einbauen lassen (Modul 2). Kein Einbau ist hingegen erforderlich, wenn mit dem Netzbetreiber ein Pauschalbetrag vereinbart wird, der je nach Netzgebiet jährlich zwischen 110 und 190 Euro (brutto) betragen kann (Modul 1). Ab 2025 soll in Form eines zeitvariablen Netzentgelts ein drittes Anreizmodul folgen. Hierfür sollen die Netzbetreiber drei unterschiedliche Tarifstufen innerhalb des Tages festlegen, um Verbraucher zu motivieren, ihren Strombezug in Zeitabschnitte mit geringer Netzauslastung zu verschieben.

Dimmen und Steuern: Wirklich nur ein Komfortverlust?

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistung von 4,2 kW soll sicherstellen, dass auch im Fall einer Drosselung weiterhin Wärmepumpen betrieben und E-Autos innerhalb von zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden können. Diese Zeitspanne wird oft als allgemeine Grenze für die Drosselung verstanden, gilt jedoch nur für spezielle Fälle der präventiven Steuerung. Der Gesetzgeber hat Netzbetreibern, die ihre Systeme noch nicht angepasst haben, eine Übergangsfrist bis Ende 2025 eingeräumt (s. BK6-22-300, Punkt 10.4 ff.). Das bedeutet, dass alte Anlagen bis zu diesem Datum weiterhin wie bisher gesteuert werden dürfen. In einigen Fällen könnten also Netzbetreiber, die mit der Anpassung hinterherhinken, bis Ende 2025 täglich (!) zwei Stunden drosseln. Dies ginge freilich deutlich über die von der Bundesnetzagentur genannten „unwesentlichen Komforteinbußen“ beim Dimmen hinaus. Fachbetriebe sollten also im Interesse ihrer Kunden unbedingt Informationen bei ihrem Netzbetreiber einholen, wie das Dimmen gehandhabt wird.

Nicht alle SteuVE kommen mit dem Dimmen zurecht

Unangenehme Folgen kann das Dimmen auch für manche SteuVE älteren oder einfacheren Typs haben. So wurden beispielsweise in den letzten Jahren vermehrt besonders günstige Wallboxen angeboten, die unter Umständen nicht dazu in der Lage sind, das per Direktsteuerung empfangene Drosselungssignal auf 4,2 kW zu verarbeiten. Auch einige Wärmepumpen können dies nicht über eine Relaissteuerung abbilden. Die Konsequenz wäre, dass in diesen Fällen also anstelle der Dimmung die Stufe 0 ausgewählt würde und somit gar keine Energieversorgung stattfindet. Eine genaue Bestandsaufnahme der Leistungsdaten der vom Kunden eingesetzten Geräte kann hier im Vorfeld bereits für Klarheit sorgen.

Einsatz eines Energiemanagement-Systems kann Vorteile bringen

Soll mehr als eine SteuVE angeschlossen werden, sollten Installateure ihre Kunden unbedingt auf die unterschiedlichen Auswirkungen hinweisen, die eine Direktsteuerung und ein Energiemanagement-System (EMS) auf die Mindestleistung (Pmin) haben. So „erlaubt“ die Direktsteuerung im Fall des Dimmens jeder SteuVE eine maximale Leistung von 4,2 kW (bei Wärmepumpen über 11 kW greift eine alternative Berechnung). Wird hingegen ein EMS verbaut, kann der Anwender selbst entscheiden, wie die gedrosselte Leistung auf seine SteuVE aufgeteilt werden soll. Das ist vor allem dann von Vorteil, wenn beispielsweise durch eine PV-Anlage auch eigener Strom erzeugt wird. Wie die Abbildung 1 zeigt, resultieren gemäß der Berechnungsformel (Anlage 1, Punkt 4.5.2 zum Beschluss BK6-22-300) unterschiedlich hohe Pmin. Während bei der Direktsteuerung der Beitrag der PV-Anlage einfach verpufft, kann dieser mit EMS-Steuerung in vollem Umfang genutzt und frei gewichtet werden. Nicht von ungefähr empfiehlt der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) daher den Einsatz eines EMS, wenn mehr als zwei Geräte gesteuert werden müssen oder eine PV-Anlage vorhanden ist.

Bei der Umrüstung von Bestandsanlagen kann der Platz knapp werden

Genaues Hinschauen erfordert auch die Umrüstung von Bestandsanlagen. Einige der rund 800 Verteilnetzbetreiber in Deutschland haben noch keine aktualisierten Anschlussbedingungen veröffentlicht. Das ist problematisch, da sich die Wahl des Netzentgelt-Moduls und die Anzahl der SteuVE auf den Platzbedarf im Zählerschrank auswirken. Unklar ist oft, wie viel zusätzlicher Raum für Zusatzanwendungen (zRfZ) wie das Smart Meter Gateway oder die Steuerbox benötigt wird. Während bei Modul 1 ein kleinerer Zählerschrank genügt, kann er bei Modul 2 und Verwendung der Dreipunktzähler um mehr als die doppelte Breite anwachsen, sofern die TAB des Verteilernetzbetreibers einen separaten Zählpunkt pro SteuVE fordern. Im Einzelfall könnte also Platzmangel im Keller des Kunden die Inbetriebnahme der SteuVE verzögern. Wenn BKE-I-Adapter für elektronische Haushaltszähler (eHZ) verwendet werden, ist die Situation einfacher. Verlangt der Netzbetreiber jedoch ein oder mehrere zRfZ-Felder, wird auch hier ein breiterer Zählerschrank benötigt. Manche Betreiber verzichten auf zusätzliche zRfZ-Felder, wenn Anlagenseitiger Anschlussraum (AAR) und Raum für Zusatzanwendungen (RfZ) nach VDE-Normen vorhanden sind. Andere bestehen zusätzlich auf Trennrelais, da ein Weiterbetrieb von SteuVE oder Energiemanagement-System – beispielsweise nach einem Mieterwechsel – nicht sichergestellt sei.

Meisterbetriebe als Bindeglied zwischen Kunden und Netzbetreibern

Diese Beispiele verdeutlichen, dass gerade in der Einführungsphase des neuen § 14a die Kompetenz der Elektroinstallateure und ihre Rolle als fachkundige Ansprechpartner und Vermittler noch stärker als ohnehin gefragt sind. Solange keine flächendeckende Dokumentation darüber existiert, welche speziellen Regelungen bei Nutzungsänderungen greifen, sollten Fachbetriebe also bei der Anmeldung der Anlage unbedingt in Dialog mit den zuständigen Verteilnetzbetreibern treten.