Dies lässt sich an Beispielen aufzeigen. So besitzen sowohl MVO als auch CRA für eine komplette Maschine Gültigkeit, etwa eine CNC-Fräsmaschine, und ebenso für ein Sicherheitsbauteil wie eine Safety-SPS. Für eine Standalone-Software für Maschinen gilt allerdings nur der CRA und für eine Ständerbohrmaschine, wie man sie aus Werkstätten kennt, nur die MVO.
Für beide Verordnungen gibt es drei relevante Termine. Ab dem 11. September 2026 müssen Hersteller nach den Anforderungen des CRA eine im Feld aktiv ausgenutzte Schwachstelle in einer Maschine europäisch und national melden. Das bedeutet, dass betroffene Unternehmen jetzt schon ein entsprechendes Meldewesen in ihrer Organisation aufbauen müssen. Der zweite wichtige Termin ist die Stichtagsumstellung von der Maschinenrichtlinie auf die Maschinenverordnung am 20. Januar 2027. Ab dem 11. Dezember 2027 greifen dann die Anforderungen des CRA vollumfänglich, dieser wird ab diesem Zeitpunkt auch CE-relevant.
Wichtig zu wissen ist, dass es keinen Bestandsschutz gibt. Identische Komponenten, die zwischen 2026 und 2028 in Verkehr gebracht werden, müssen stets die Anforderungen der dann geltenden Richtlinie bzw. Verordnung erfüllen. Die gleiche Situation trifft auch auf Maschinen zu. Bauteile, die nicht mit der CRA oder MVO konform sind, können zwar verwendet werden. Gleichwohl muss die gesamte Maschine am Tag ihres Inverkehrbringens den Anforderungen entsprechen.